Satzung des Fördervereins der Bonifatiusschule Marl e.V.
Satzung des
Fördervereins der Bonifatiusschule Marl e.V.
§ 1
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Dies wird verwirklicht durch die ideelle und materielle Förderung der Bestrebungen von Eltern und Schule, z.B. durch
- Pflege und Vertretung der Interessen der Schule in der Öffentlichkeit
- Förderung und Unterstützung von Schulwanderungen, Klassenfahrten und sonstigen schulischen Veranstaltungen,
- Förderung des Pausensports und spiels (aktive Pause),
- Unterstützung bedürftiger Schüler,
- Gewährung von Beihilfen für die Beschaffung von besonderen Arbeitsmaterialien,
- Unterstützung der Arbeit der Schulpflegschaft.
- Die vorstehend bezeichneten Aufgaben können durch Satzungsänderungsbeschluß der Mitgliederversammlung im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke erforderlichenfalls erweitert oder beschränkt werden. Die Änderung ist dem Finanzamt vor ihrer Verabschiedung zur Genehmigung vorzulegen.
- Die Durchführung der Aufgaben erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Schulpflegschaft und der Schule.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch Vergütung begünstigt werden.
§ 2
- Unter dem Namen „Förderverein der Bonifatiusschule Marl e.V.“ besteht ein in das Vereinsregister des Amtsgerichts Marl eingetragener Verein mit Sitz in Marl.
§ 3
- Mitglied kann jeder werden, der bereit ist, die Aufgaben des Vereins zu fördern und sich schriftlich verpflichtet, mindestens den Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Der Mitgliedsbeitrag ist in voller Höhe steuerlich abzugsfähig. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand.
- Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung wird zum Ende des Schuljahres wirksam.
- Durch Beschluss des Vorstands, wenn das auszuschließende Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder in eindeutiger Weise den Vereinsinteressen zuwider handelt. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von vier Wochen Einspruch erhoben werden.
- durch Tod.
- Die Mitgliedschaft im Verein kann auch über das Ende des Schulbesuches des/der Kinder des Mitglieds weiterbestehen.
§ 4
- Der jährliche Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Er wird mit dem Beitritt bzw. dem Beginn des Geschäftsjahres fällig.
- Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (01.08. des jeweiligen Jahres).
§ 5
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus
- dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer; dieser ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB;
- dem erweiterten Vorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem stellvertretenden Vorsitzenden und 3 Beisitzern.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
- Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
- Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf ein.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und sorgt für die gewissenhafte Verfolgung der Vereinsinteressen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen werden durch Mehrheitsbeschluss getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen ist.
§ 6
- Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr vom Vorstand einberufen.
- Der schriftlichen Einladung, die mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung ergeht, ist die Tagesordnung beizufügen.
- Die Beschlüsse werden ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
- Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. In der Einladung ist auf die beabsichtigte Satzungsänderung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
- Die Mitgliederversammlung hat die Möglichkeit, durch Anregungen und Empfehlungen die Arbeit des Fördervereins mit zu bestimmen. Sie beschließt über
- den Jahresbericht,
- den Rechenschaftsbericht des Kassenwarts,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Neuwahl des Vorstandes.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangen.
§ 7
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit. Die Mitgliederversammlung wählt den Auflöser, der die Abwicklung der Geschäfte des Vereins durchzuführen hat. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins mit der Maßgabe an den Schulträger (Stadt Marl), dieses im Einvernehmen mit der Schulleitung der Bonifatiusschule mittelbar und ausschließlich zur Förderung der pädagogischen Arbeit an der Bonifatiusschule im Sinne des § 1 zu verwenden.
§ 8
- Soweit durch diese Satzung Sachverhalte nicht ausdrücklich geregelt sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Anschrift des Vereins: | Förderverein der Bonifatiusschule Marl e.V. |
z. Hd. des Vorsitzenden | |
Bonifatiusstraße 20 | |
45768 Marl. |